
Von Rudi Adlmanninger · Zuletzt geprüft: September 2026
Die Kurzfassung vorab:
- Beim Chartern gibt es zwei Versicherungswelten: Die Charterversicherungen (Skipper-Haftpflicht, Kaution, Kasko) schützen das Schiff und Ihre Haftung als Skipper. Die Reiseversicherung schützt die Menschen an Bord und das vorausbezahlte Geld. Keine ersetzt die andere – beim privaten Törn braucht es beides.
- Als Skipper unterschreiben Sie den Chartervertrag und hinterlegen die Kaution. Skipper-Haftpflicht und die Absicherung der Kaution sind deshalb die beiden Punkte, die Sie vor dem ersten Törn selbst regeln müssen – die Kasko bringt der Vercharterer mit.
- e-card, Kreditkarte und ÖAMTC-Schutzbrief sind brauchbare Bausteine, lassen aber genau die typischen Charterfälle offen: den stornierten Törn, die Privatklinik am Urlaubsort, den Rücktransport.
Sie haben die Prüfung bestanden, das Küstenpatent ist da, der erste Törn wird geplant. In der Ausbildung ging es um Navigation, Lichterführung und Ausweichregeln – um Versicherungen ging es nicht. Spätestens beim Chartervertrag tauchen dann Begriffe auf, die niemand erklärt hat: Kaution, Kautionsabgeltung, Skipper-Haftpflicht, Charter-Rücktritt. Dieser Beitrag ordnet das, aus der Sicht eines Skippers, der zum ersten Mal selbst unterschreibt.
Welche Versicherungen gibt es beim Chartern – und wofür ist welche da?
| Versicherung | Wofür sie da ist | Wer sich darum kümmert |
|---|---|---|
| Kasko der Yacht | Schäden am Schiff selbst | der Vercharterer – im Charterpreis enthalten, aber mit Selbstbehalt in Höhe der Kaution |
| Kautionsversicherung oder Kautionsabgeltung | die Kaution, die der Vercharterer nach einem Schaden einbehält | Sie als Skipper, vor dem Törn |
| Skipper-Haftpflicht | Schäden, die Sie als Schiffsführer anderen zufügen | Sie als Skipper, vor dem Törn |
| Charter-Rücktritt (nautisch) | Stornokosten der Charter, vor allem wenn der Skipper ausfällt | Skipper oder Crew, am besten gleich bei der Buchung |
| Reisestorno und Reiseabbruch | Ihr vorausbezahlter Reisepreis, wenn Sie selbst aus einem versicherten Grund ausfallen | jede Person bzw. Familie für sich |
| Auslandsreisekrankenversicherung | Arzt, Spital, medizinisch notwendiger Transport und Rücktransport | jede Person bzw. Familie für sich |
Die ersten vier Zeilen sind die nautische Welt: Schiff und Haftung. Die letzten beiden sind die Reisewelt: Menschen und Geld. Wer das auseinanderhält, hat das Wichtigste schon verstanden.
Kasko und Kaution: Wer zahlt, wenn am Schiff etwas kaputtgeht?
Charteryachten sind in aller Regel über den Vercharterer kaskoversichert. Für Sie als Charterer heißt das aber nicht „alles gedeckt“: Die Kasko hat einen Selbstbehalt – und der entspricht üblicherweise der Kaution, die Sie bei der Übernahme hinterlegen. Verbindlich ist allerdings nur, was in Ihrem Chartervertrag steht; manche Vercharterer setzen die Kaution ausdrücklich abweichend vom Selbstbehalt an. Kommt das Schiff mit einem Schaden zurück, behält der Vercharterer den entsprechenden Betrag ein. Ein verlorener Anker, ein Kratzer vom Anlegemanöver, eine Leine in der Schraube – beim ersten Törn ist das keine Theorie.
Was die Kaution nicht begrenzt. Sie ist keine Haftungsobergrenze. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Sie darüber hinaus – so steht es in den Bedingungen gängiger Vercharterer. Und die Kasko selbst hat Lücken: Je nach Vertrag sind etwa Segel, Beiboot, Außenborder oder Motorschäden durch zu niedrigen Ölstand nicht gedeckt. Solche Schäden gehen unabhängig von der Kaution zu Ihren Lasten.
Gegen das Kautionsrisiko gibt es zwei Wege, die oft verwechselt werden:
- Kautionsabgeltung: Sie zahlen dem Vercharterer vor Charterbeginn einen festen Betrag. Dafür sinkt die zu hinterlegende Kaution deutlich oder entfällt. Das ist eine Prämie, keine Kaution – Sie bekommen sie nicht zurück, auch wenn nichts passiert. Bei internationalen Anbietern heißt das Produkt meist damage waiver.
- Kautionsversicherung: Die Kaution hinterlegen Sie trotzdem in voller Höhe – das nimmt Ihnen die Versicherung nicht ab. Behält der Vercharterer nach einem Schaden etwas ein, ersetzt Ihnen das der Versicherer nach seinen Bedingungen.
Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Schiff und vom Angebot des Vercharterers ab. Der Blick in die Bedingungen lohnt in beiden Fällen – denn genau dort unterscheiden sie sich deutlich. Bei der Kautionsabgeltung ist grobe Fahrlässigkeit typischerweise ausgeschlossen: Wer die Anweisungen im Bordpass missachtet, steht ohne Schutz da. Bei einer Kautionsversicherung ist dagegen meist nur Vorsatz ein harter Ausschluss; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung kürzen, statt sie ganz zu verweigern. Wer beide Wege für gleichwertig hält, unterschätzt diesen Unterschied.
Worauf Sie in beiden Fällen achten sollten: Regattateilnahme ist regelmäßig ausgenommen, ebenso gewerbliche Törns. Ob Motor- und Getriebeschäden mitversichert sind, unterscheidet die Anbieter deutlich – der eine schließt sie aus, der andere nimmt Motor und Beiboot ausdrücklich hinein. Und eine Formalie, die im Ernstfall alles entscheidet: Lassen Sie sich bei der Rückgabe die einwandfreie Übergabe bestätigen. Nachträgliche Kautionsforderungen erkennen Versicherer regelmäßig nicht an.
Und ein Punkt, der gern übersehen wird: Die Kaution ist kein Thema für die Reiseversicherung. Sie ist keine Reisezahlung und dort nicht gedeckt – zuständig bleibt die Kautionsversicherung aus dem nautischen Bereich.
Skipper-Haftpflicht: Warum reicht die private Haftpflicht nicht?
Mit dem Küstenpatent führen Sie Yachten bis 18 m Rumpflänge – und tragen als Schiffsführer die Verantwortung für Schiff und Crew. Rammen Sie beim Anlegen das Nachbarschiff oder verletzt sich jemand durch einen Fehler von Ihnen, richten sich die Ansprüche an Sie persönlich. Dafür ist die Skipper-Haftpflicht gebaut: Sie springt – im Rahmen ihrer Bedingungen – ein, wenn Sie mit der Charteryacht fremdes Eigentum beschädigen oder jemand zu Schaden kommt. Personenschäden sind bei den gängigen Polizzen mitversichert, und die Charter-Skipperpolizzen schließen Ansprüche der Crew gegen den Skipper ausdrücklich ein – ohne diese Sonderbedingung wären sie es nicht, weil die Crew als mitversicherte Person gilt.
Ein Punkt für alle, die mit der Familie chartern: Ansprüche von Angehörigen und Lebenspartnern, die mit Ihnen im selben Haushalt leben, sind regelmäßig ausgeschlossen. Verletzt sich Ihr Kind oder Ihre Partnerin an Bord durch einen Fehler von Ihnen, greift die Skipper-Haftpflicht also gerade nicht – beim befreundeten Crewmitglied greift sie. Wer überwiegend mit der Familie unterwegs ist, sollte genau das in der Polizze nachlesen, bevor er sich auf die Deckung verlässt.
Was sie dagegen nicht ist: ein Ersatz für die Kautionsabsicherung. Schäden an der gecharterten Yacht selbst sind in der Skipper-Haftpflicht nur ausnahmsweise gedeckt, und eine vom Vercharterer einbehaltene Kaution ersetzt sie nicht. Die beiden Produkte lösen verschiedene Probleme – Sie brauchen beide.
Auf die private Haftpflicht sollten Sie sich dabei nicht verlassen. Selbst die Privathaftpflicht, die in Reiseversicherungen enthalten ist, schließt Ansprüche aus dem Halten, Führen oder Benutzen von Wasserfahrzeugen ausdrücklich aus. Ob Ihre Haftpflicht aus der Haushaltsversicherung das Führen einer Charteryacht einschließt, klärt nur ein Blick in die eigene Polizze – in aller Regel tut sie es nicht.
Für frische Patentinhaber ist die Skipper-Haftpflicht deshalb die erste Versicherung, um die es geht. Die großen Anbieter führen sie als Jahrespolizze: Sie gilt dann für die Törns des Jahres und verlängert sich automatisch, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen. Daneben gibt es Deckungen, die an den einzelnen Chartervertrag gebunden sind und dessen Dauer begrenzen. Sehen Sie beim Abschluss nach, welche der beiden Varianten Sie kaufen.
Ehrlich dazugesagt: Keine Versicherung ersetzt Übung. Das Küstenpatent wird heute ohne Praxisprüfung vergeben – wer vor dem ersten Törn noch nie ein Schiff in eine Box gefahren hat, ist mit ein paar Stunden Hafenmanöver besser bedient als mit jeder Polizze. Dafür gibt es das Motorboot-Praxistraining unseres Kurspartners AC Nautik.
Charter-Rücktritt: Was passiert, wenn der Skipper ausfällt?
Bei einem Törn unter Freunden hat oft nur eine Person den Schein – seit Ihrer Prüfung sind das Sie. Fallen Sie kurz vor dem Törn aus, kann die ganze Crew nicht fahren. Die Reiseversicherung der anderen hilft in diesem Fall nicht: Sie sind dort nicht mitversichert, Ihr Ausfall ist für die Crew kein Stornogrund.
Für genau diese Konstellation gibt es die Charter-Rücktrittsversicherung aus dem nautischen Bereich. Sie regelt üblicherweise beide Fälle: Fällt der Skipper aus und findet sich kein Ersatz, ist der gesamte Törn versichert; fällt ein einzelnes Crewmitglied aus, ist dessen Anteil versichert. Wer mit größerer Crew und geteilten Kosten fährt, sollte diese Versicherung gleich bei der Buchung mitdenken.
Chartern Sie dagegen nur als Paar oder als Familie, ist die Lage einfacher – dazu gleich mehr.
Reiseversicherung: Storno, Abbruch und Krankenschutz für die Menschen an Bord
Die Charterversicherungen schützen das Schiff. Wer schützt Sie? Ein Törn wird Monate im Voraus angezahlt, die Crew plant Anreise und Unterkünfte drumherum – und beim Chartern liegt der Arzt selten um die Ecke. Ein gebrochenes Handgelenk beim Anlegen in einer abgelegenen Bucht führt nicht in die Ambulanz zwei Straßen weiter, sondern in eine Privatordination im Ort oder in eine Klinik am Festland.
Zwei Bausteine gehören deshalb zu jedem Törn:
- Auslandsreisekrankenversicherung: Behandlung, Spital und der medizinisch notwendige Transport – einschließlich des Rücktransports nach Österreich, den die gesetzliche Absicherung grundsätzlich nicht übernimmt.
- Reisestorno und Reiseabbruch: die nicht erstattbaren Kosten, wenn Sie vor dem Törn aus einem versicherten Grund ausfallen oder den Törn abbrechen müssen.
Der Haken dabei: Nicht jede Reiseversicherung behandelt eine Yachtcharter überhaupt als Reise. Ob eine Charter ohne Pauschalreise, Flug oder Hotel als versicherte Reise gilt, unterscheidet sich von Produkt zu Produkt. Dasselbe gilt für die Frage, die gerade Skipper betrifft: Was ist, wenn Sie zwar reisen könnten, aber mit einer frisch verletzten Schulter kein Schiff führen dürfen?
Wie sich das bei privaten Törns lösen lässt, steht ausführlich im Ratgeber Reiseversicherung für Yachtcharter von POINTNER finanz. Beschrieben wird dort ein Jahresschutz, bei dem die private Yachtcharter ausdrücklich als Reise gilt – für alle Törns und Reisen eines Versicherungsjahres, weltweit, bis 62 Tage je Reise, mit einem eigenen Stornogrund für den Fall „reisefähig, aber nicht segelfähig“. Der Jahresschutz ohne Storno kostet 99 € für eine Einzelperson und 199 € im Familientarif; mit Storno beginnt er bei 299 € bzw. 335 € (Stand September 2026). Die genaue Prämie für Ihre Stornosumme zeigt der Rechner auf der Seite.
Damit Sie es wissen: POINTNER finanz ist mein eigenes Versicherungsbüro – und ich sage gleich dazu, wo meine Rolle endet. Abgeschlossen wird bei mir die Reiseversicherung. Die nautischen Sparten – Skipper-Haftpflicht, Kautions- und Charter-Rücktrittsversicherung – vermittle ich nicht; beraten und vergleichen kann ich sie, abschließen müssen Sie sie woanders. Lesen Sie den Ratgeber also als das, was er ist: die Einordnung eines Versicherungsmaklers, der selbst seit Jahrzehnten als Skipper unterwegs ist.
Für Paare und Familien, die die Yacht allein chartern, löst eine solche Reiseversicherung auch die Skipperfrage: Fällt der einzige Scheininhaber aus einem versicherten Grund aus und wird die Reise storniert, ist das ein ganz normaler Stornofall – für die Mitreisenden greift die Erkrankung ihrer Reisebegleitung. Einen eigenen „Skipperausfall“-Tatbestand braucht es dafür nicht.
Reichen e-card, Kreditkarte oder ÖAMTC-Schutzbrief?
Das sind die drei Einwände, die am häufigsten kommen. Alle drei sind berechtigt – und alle drei reichen beim Chartern nicht aus.
Die e-card verschafft Ihnen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte auf der Rückseite Zugang zur staatlichen Versorgung des Urlaubslandes, in Kroatien also zu den dortigen Regeln und Selbstbehalten. Privatärzte und Privatkliniken, in Charterrevieren oft die einzige rasch erreichbare Anlaufstelle, rechnen darüber nicht ab. Ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Österreich ist über die gesetzliche Absicherung grundsätzlich nicht gedeckt.
Die Kreditkarten-Versicherung scheitert beim Chartern häufig schon an einer Formalie: Der Stornoschutz der meisten Karten setzt voraus, dass die Reise mit der Karte bezahlt wurde. Charterpreise werden aber oft überwiesen. Und wo der Schutz greift, ist er selten für Charterbeträge gebaut – die Arbeiterkammer nennt als Beispiel 20 Prozent Selbstbehalt bei Stornofällen über Kreditkarten. Dazu kommt: Die medizinischen Leistungen gelten oft nur für den Karteninhaber selbst, nicht für Partner, Kinder oder Crew.
Der ÖAMTC-Schutzbrief ist stärker als sein Ruf. Die Krankenrückholung ist eine gute Leistung, und der Geltungsbereich deckt mit Europa und den Mittelmeer-Anrainern die klassischen Charterreviere von Kroatien bis Griechenland ab. Seine Grenzen: Die Behandlungskosten sind mit 75.000 € pro Person gedeckelt, und Storno-, Reiseabbruch- und Gepäckleistungen gehören gar nicht zum Schutzbrief – die vorausbezahlte Charter ist über ihn in keinem Fall abgesichert.
Das Fazit ist bei allen dreien dasselbe: brauchbare Bausteine, aber kein Ersatz. Prüfen Sie, was Sie schon haben, bevor Sie etwas doppelt abschließen – und schließen Sie die Lücken, die bleiben.
Checkliste: Was Sie vor dem ersten Törn klären sollten
- Chartervertrag lesen: Wie hoch ist die Kaution, was bietet der Vercharterer als Kautionsabgeltung an, wie sieht die Stornostaffel aus?
- Kaution absichern: Kautionsabgeltung beim Vercharterer oder eigene Kautionsversicherung – eine von beiden, nicht keine.
- Skipper-Haftpflicht abschließen, bevor Sie das Schiff übernehmen. Eigene Haushalts-Haftpflicht vorher auf Wasserfahrzeuge prüfen.
- Crew mit geteilten Kosten? Charter-Rücktritt mitdenken und die Kostenaufteilung schriftlich festhalten – eine E-Mail an alle mit Namen, Betrag und Zahlungsdatum genügt. Anteile überweisen, nicht bar sammeln.
- Reiseversicherung für jede Person an Bord: Auslandsreisekrankenschutz mit Rücktransport, dazu Storno in einer Höhe, die den gesamten vorausbezahlten Reisepreis abdeckt – nicht nur den Bootspreis. Worauf es dabei ankommt, steht im Ratgeber zur Reiseversicherung für Yachtcharter.
- Vorhandenes prüfen: Was decken Kreditkarte und Schutzbrief wirklich ab, und für wen?
- Unterlagen bereithalten: Chartervertrag, Buchungsbestätigung, Crewliste und Zahlungsnachweise – im Ernstfall lebt jede Versicherungsleistung von Belegen.
Häufige Fragen
Brauche ich als Skipper eine eigene Versicherung, wenn die Charteryacht versichert ist?
Ja. Die Kasko des Vercharterers schützt das Schiff, nicht Sie – und sie hat einen Selbstbehalt in Höhe der Kaution. Für Ihre Haftung als Schiffsführer brauchen Sie eine Skipper-Haftpflicht, für die Kaution eine Kautionsversicherung oder die Kautionsabgeltung des Vercharterers.
Greift die Skipper-Haftpflicht auch, wenn sich meine Familie an Bord verletzt?
In der Regel nicht. Die gängigen Charter-Skipperpolizzen schließen Ansprüche von Angehörigen und Lebenspartnern aus, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben – Ehepartner und Kinder im gemeinsamen Haushalt fallen also heraus. Ansprüche von Crewmitgliedern gegen den Skipper sind dagegen ausdrücklich mitversichert. Wer überwiegend mit der Familie chartert, sollte genau diesen Punkt in der eigenen Polizze nachlesen.
Was ist der Unterschied zwischen Kautionsversicherung und Kautionsabgeltung?
Die Kautionsabgeltung zahlen Sie direkt an den Vercharterer; sie ist nicht rückzahlbar und senkt oder ersetzt die Kaution. Bei der Kautionsversicherung hinterlegen Sie die volle Kaution, und der Versicherer ersetzt, was der Vercharterer nach einem Schaden einbehält – nach Maßgabe der Bedingungen.
Deckt meine Reiseversicherung Schäden an der Yacht oder die Kaution?
Nein. Eine Reiseversicherung ist auf die reisenden Personen gebaut: Krankenschutz, Transport, Storno und Reiseabbruch. Schäden am Schiff, die Kaution und Ihre Haftung als Skipper bleiben Sache der nautischen Versicherungen. Die in Reiseversicherungen enthaltene Privathaftpflicht schließt das Führen von Wasserfahrzeugen ausdrücklich aus.
Reicht die e-card für einen Törn in Kroatien?
Für die staatliche Versorgung nach kroatischen Regeln ja, für den typischen Charterfall nein: Privatärzte und Privatkliniken rechnen über die Europäische Krankenversicherungskarte nicht ab, und ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Österreich ist über die gesetzliche Absicherung grundsätzlich nicht gedeckt.
Ist Schlechtwetter ein Stornogrund?
Nein. Starkwind oder ein behördliches Auslaufverbot sind kein versichertes Ereignis – weder Storno noch Reiseabbruch greifen, wenn kein persönlicher versicherter Grund wie Krankheit oder Unfall vorliegt.
Wenn Sie den Reiseschutz jetzt regeln wollen: Im Ratgeber Reiseversicherung für Yachtcharter steht, welcher Jahresschutz die private Yachtcharter ausdrücklich als Reise mitversichert – samt dem Stornogrund „reisefähig, aber nicht segelfähig“ und einem Rechner für Ihre Stornosumme. Das ist mein eigenes Büro, wie oben offengelegt; Skipper-Haftpflicht und Kautionsschutz besorgen Sie weiterhin woanders.
Quellen
- oesterreich.gv.at: Notfälle während Reisen – Rücktransport bei Krankheit oder Unfall
- Arbeiterkammer: Tipps für Reiseversicherungen bei Kreditkarten
- ÖAMTC: Schutzbrief – Leistungen
- Angaben zur Jahres-Reise-Versicherung: Ratgeber von POINTNER finanz (oben verlinkt), Stand September 2026
- Charterversicherungen: YACHT-POOL, Besondere Bedingungen EU CS 20180718-AT (Charterkautions-, Skipperhaftpflicht- und Charter-Rücktritt-Versicherung), abgerufen 20.09.2026
- Pantaenius: Skipper-Haftpflichtversicherung Österreich, abgerufen 20.09.2026
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Versicherungsberatung. Was im Einzelfall gedeckt ist, bestimmen allein die Bedingungen Ihrer Polizze und Ihr Chartervertrag. Preise und Leistungsgrenzen: Stand September 2026.
Sie haben das Küstenpatent noch nicht? So läuft der Weg von Österreich aus – und das Skriptum gibt es kostenlos.